Barrierefreiheitserklärung: Wer sie braucht und was hineingehört
Unternehmen, die Verbrauchern über ihre Website Verträge anbieten, zum Beispiel in einem Online-Shop, müssen seit dem 28. Juni 2025 über die Barrierefreiheit ihres Angebots informieren. Diese Angaben heißen meist Barrierefreiheitserklärung. Hier lesen Sie, wen das betrifft, was hineingehört und wie Sie die Erklärung aufbauen.
Auf einen Blick
- Die Pflicht kommt aus dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und gilt seit dem 28. Juni 2025.
- Betroffen sind vor allem Websites, über die Verbraucher Verträge schließen, etwa Online-Shops und Online-Terminbuchungen. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen.
- In die Erklärung gehören vier Angaben: was Sie anbieten, wie es abläuft, wie Ihre Website die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt und welche Behörde zuständig ist.
- Am besten auf einer eigenen Seite, die über einen Link „Barrierefreiheit“ in der Fußzeile erreichbar ist.
- Die Erklärung ersetzt keine barrierefreie Website. Am Anfang steht deshalb eine Prüfung.
Was eine Barrierefreiheitserklärung ist
Im Gesetz steht das Wort nicht. Das BFSG spricht von Informationen über Dienstleistungen nach Anlage 3 des Gesetzes. Gemeint ist ein Text auf Ihrer Website, der Verbrauchern erklärt, wie Ihr Angebot funktioniert und wie Sie es barrierefrei gestaltet haben.
Barrierefrei heißt nach § 3 BFSG: Menschen mit Behinderungen können Ihr Angebot ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe finden und nutzen. Dazu gehört zum Beispiel, dass sich eine Bestellung nur mit der Tastatur abschließen lässt und ein Screenreader alle Schritte vorliest.
Was eine barrierefreie Website ausmachtWer eine Barrierefreiheitserklärung braucht
Das BFSG gilt für bestimmte Dienstleistungen an Verbraucher. Für die meisten Unternehmen zählt ein Punkt: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Das sind Angebote auf Websites und in Apps, über die ein Verbraucher auf eigene Anfrage einen Vertrag abschließt.
Typische Fälle:
- Online-Shops, auch wenn die Produkte selbst nicht unter das Gesetz fallen
- Online-Buchung von Terminen, die das Bundesarbeitsministerium in seinen Leitlinien als Beispiel nennt
- Bestellungen über die Website, etwa bei einem Lieferdienst
- Online-Banking und andere Bankdienstleistungen für Verbraucher
Das Gesetz nennt außerdem Telekommunikationsdienste, E-Books und bestimmte Angebote von Verkehrsunternehmen. Diese Fälle betreffen nur wenige Unternehmen.
Wer in der Regel keine braucht
- Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (§ 3 Absatz 3 BFSG).
- Angebote, die sich nur an Unternehmen richten. Das Gesetz schützt Verbraucher, also Privatpersonen.
- Reine Informationsseiten, die Leistungen vorstellen, ohne dass Verbraucher darüber einen Vertrag schließen. So sieht es die Bundesfachstelle Barrierefreiheit.
Auch wer nicht verpflichtet ist, darf eine Erklärung veröffentlichen. Besucher sehen dann, worauf Sie bei Ihrer Website achten.
Hinweis: Die Grenze ist nicht immer klar, zum Beispiel bei Anfrageformularen oder Kundenkonten. Ob Ihre Website betroffen ist, sollten Sie im Einzelfall prüfen lassen. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.
Was in die Erklärung gehört
Anlage 3 des BFSG nennt vier Angaben, die mindestens enthalten sein müssen:
- Eine allgemeine Beschreibung Ihrer Dienstleistung: Was kann man über die Website kaufen, bestellen oder buchen?
- Erklärungen, die man braucht, um die Dienstleistung zu nutzen, etwa wie eine Bestellung abläuft.
- Eine Beschreibung, wie Ihr Angebot die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt, zum Beispiel nach welchem Standard die Website gebaut ist.
- Die zuständige Marktüberwachungsbehörde.
Für die Marktüberwachung nach dem BFSG haben die Länder eine gemeinsame Stelle in Magdeburg eingerichtet: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF). Die aktuelle Anschrift steht auf mlbf-barrierefrei.de. Eine Schlichtungsstelle müssen Sie nach Auskunft der Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht angeben.
Als Maßstab für Websites gilt derzeit vor allem die europäische Norm EN 301 549. Sie verweist auf die Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (WCAG), nach denen auch Prüfwerkzeuge arbeiten.
So kann die Erklärung aufgebaut sein
Ein Aufbau für einen kleinen Online-Shop. Die Beispielsätze sind Platzhalter, ersetzen Sie sie durch Angaben zu Ihrem Angebot. Schreiben Sie nur, was Sie tatsächlich geprüft haben.
- ÜberschriftZum Beispiel „Informationen zur Barrierefreiheit“. Der Link in der Fußzeile trägt denselben Namen.
- Unser AngebotIn einfachen Worten, was man auf der Website tun kann. Beispiel: „Über diese Website können Sie Gartenmöbel ansehen, bestellen und bezahlen.“
- So funktioniert esDie Schritte bis zum Ziel. Beispiel: „Sie legen Produkte in den Warenkorb, geben Ihre Adresse ein, wählen eine Zahlungsart und schicken die Bestellung ab. Vor dem Absenden sehen Sie alle Angaben noch einmal.“
- So ist die Website barrierefreiNach welchem Standard die Website gebaut und geprüft ist und was das für Besucher heißt. Beispiel: „Die Website ist nach den WCAG 2.2, Stufe AA, gestaltet. Alle Funktionen lassen sich mit der Tastatur bedienen, Bilder haben Textbeschreibungen, und Screenreader lesen jeden Schritt der Bestellung vor.“
- Zuständige BehördeName und Anschrift der Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF), so wie sie auf deren Website stehen.
- KontaktNicht vorgeschrieben, aber sinnvoll: eine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer, unter der Besucher Barrieren melden können.
- StandDas Datum der letzten Aktualisierung. Ändern Sie die Erklärung, wenn sich an der Website etwas Wesentliches ändert.
Wo die Erklärung hingehört
Das Gesetz erlaubt die Angaben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder „auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit empfiehlt eine eigene Seite, erreichbar über einen Link „Barrierefreiheit“ im Kopf oder in der Fußzeile der Website, ähnlich wie beim Impressum.
Die Erklärung muss selbst barrierefrei sein: als normaler Text auf der Website, gut lesbar und verständlich geschrieben. Ein eingescanntes Dokument erfüllt das nicht. Die Angaben müssen so lange abrufbar bleiben, wie Sie die Dienstleistung anbieten (§ 14 Absatz 2 BFSG).
Warum vor der Erklärung eine Prüfung steht
Die Erklärung beschreibt, wie Ihr Angebot die Anforderungen erfüllt. Das können Sie nur ehrlich schreiben, wenn Sie wissen, wo Ihre Website steht. Deshalb steht am Anfang eine Prüfung: mit der Tastatur, mit einem Screenreader und mit automatischen Prüfwerkzeugen.
Anders als öffentliche Stellen listen Unternehmen in der Erklärung keine Barrieren auf. Das BFSG verlangt, dass die Dienstleistung barrierefrei ist. Findet sich eine Lücke, muss sie behoben werden (§ 14 Absatz 4 BFSG).
Fehlen die Angaben, fordert die Marktüberwachung zunächst auf, sie innerhalb einer Frist nachzuholen. Geschieht das nicht, kann sie das Angebot untersagen (§ 30 BFSG). Wer eine Dienstleistung anbietet, die die Anforderungen nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig. Dafür sieht das Gesetz Geldbußen bis zu 100.000 Euro vor (§ 37 BFSG).
Seit 2023 setze ich Barrierefreiheit nach dem BFSG in meiner Arbeit für eine Versicherung um. Ihre Website prüfe ich mit der Tastatur, einem Screenreader und automatischen Werkzeugen. Sie bekommen eine verständliche Liste, was fehlt, und ich behebe die Fehler.
Website auf Barrierefreiheit prüfen lassenUnd bei Behörden und öffentlichen Stellen?
Öffentliche Stellen veröffentlichen eine „Erklärung zur Barrierefreiheit“. Für Stellen des Bundes regeln das § 12b des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) und § 7 der BITV 2.0, für Länder und Kommunen gelten Landesgesetze.
Diese Erklärung ist anders aufgebaut. Sie nennt Inhalte, die noch nicht barrierefrei sind, und die Gründe dafür. Sie enthält eine Möglichkeit, Barrieren zu melden, und einen Hinweis auf das Schlichtungsverfahren. Nach der BITV 2.0 wird sie jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung aktualisiert.
Viele Vorlagen im Internet stammen aus diesem Bereich. Wenn Sie eine Vorlage nutzen, achten Sie darauf, ob sie für öffentliche Stellen oder für Unternehmen gedacht ist.
Häufige Fragen
Wer braucht eine Erklärung zur Barrierefreiheit?
Unternehmen, die Verbrauchern über ihre Website Verträge anbieten, etwa in einem Online-Shop oder über eine Online-Terminbuchung. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen. Öffentliche Stellen brauchen eine eigene Erklärung nach dem Behindertengleichstellungsgesetz oder den Landesgesetzen.
Was muss in der Barrierefreiheitserklärung stehen?
Nach Anlage 3 des BFSG mindestens: eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung, Erklärungen zum Ablauf, eine Beschreibung, wie die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde.
Gibt es ein Muster für eine Barrierefreiheitserklärung?
Die Mustererklärung auf Behördenseiten gilt für öffentliche Stellen nach der BITV 2.0 und passt für Unternehmen nicht. Unternehmen orientieren sich an den vier Angaben aus Anlage 3 des BFSG, wie im Aufbau in diesem Artikel.
Muss ich als Handwerker eine Barrierefreiheitserklärung haben?
Meist nicht, wenn Ihre Website Ihre Leistungen nur vorstellt. Anders kann es sein, wenn Verbraucher über die Website Termine buchen oder etwas bestellen und Ihr Betrieb kein Kleinstunternehmen ist. Das sollten Sie im Einzelfall prüfen lassen.
Was passiert, wenn die Erklärung fehlt?
Die Marktüberwachung fordert zunächst auf, die Angaben innerhalb einer Frist nachzuholen. Geschieht das nicht, kann sie das Angebot untersagen. Für Angebote, die die Anforderungen nicht erfüllen, sieht das Gesetz Geldbußen bis zu 100.000 Euro vor.
Quellen
Alle rechtlichen Angaben geprüft am 17. Oktober 2026. Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ist keine Rechtsberatung.
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), §§ 1 bis 3, 14, 30, 37 und Anlage 3 (öffnet in neuem Tab)
- Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV), § 12 (öffnet in neuem Tab)
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ Informationen zur Barrierefreiheit (Dienstleistungen) (öffnet in neuem Tab)
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zum BFSG (öffnet in neuem Tab)
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Normen und Standards zum BFSG (öffnet in neuem Tab)
- Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) (öffnet in neuem Tab)
- Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), § 12b (öffnet in neuem Tab)
- Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), § 7 (öffnet in neuem Tab)
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